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§ 01 Name, Rechtsreform, Sitz, Geschäftsadresse, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Botanischen Garten / Naturschutzzentrum Chemnitz e. V. „ ( nachfolgend Förderverein genannt )
Der Förderverein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Chemnitz / Sachsen eingetragen.
Sitz des Fördervereins ist Chemnitz.
Geschäftsadresse:
Förderverein Botanischer Garten/ Naturschutzzentrum Chemnitz e.V. Leipziger Straße 147 09114 Chemnitz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Fördervereins besteht in der Zusammenführung aller am Aufbau und Entwicklung des Botanischen Gartens / Naturschutzzentrum (nachfolgend Garten genannt ) interessierten Personen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Ideelle und materielle Unterstützung des Gartens - Aktive Mitarbeit bei der Gestaltung des Gartens als attraktives Erholungsgebiet und Anlage von hohem Bildungswert.
Dabei sind soziale ( Kinder – und Behindertenfreundlich ) und ökologische Aspekte nach Möglichkeit zu berücksichtigen. - Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Gartens. - Unterstützung der praktischen Naturschutzarbeit.
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke.
§ 03 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fördervereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige Person sowie juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähiger Verein werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte des Mietgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
4. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an die Geschäftsadresse zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Streichung
- durch Ausschluß
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung und satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekanntzugeben .
Das Mitglied kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats eingelegt werden muß, entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 04 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel monatlich entsprechend eines jährlich aufzustellenden Veranstaltungsplanes einberufen. Der Veranstaltungsplan ersetzt eine gesonderte Einladung durch den Vorstand. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, zusätzliche Versammlungen einzuberufen. Dazu ist eine schriftliche Einladung aller Mitglieder erforderlich.
Einmal jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen.
Ihre Aufgaben sind:
- Wahl der Vorstandsmitglieder ( jedes vierte Jahr )
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Revisors
- Entlastung des alten Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen vom Vorstand oder Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
Diese sind mindestens eine Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Wahl von zwei Revisoren für die Amtszeit des neuen Vorstandes
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Verabschiedung des nächsten Jahresprogramm
- Die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse erfolgt durch das anzufertigende Protokoll.
Das Protokoll ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Es ist zwingend auszufertigen:
- zu Hauptversammlungen - zu monatlichen Zusammenkünften mit daraus resultierenden Beschlüssen gemäß § 05.
Für alle anderen Zusammenkünfte ( Diavorträge, Fachdiskussionen, Arbeitstreffen usw. ) ist das Protokoll nicht zwingend.
§ 05 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Muß bei Wahl zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und kein Kandidat erhält die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muß geheim erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder es fordern.
§ 06 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung erfordert 2/3 Mehrheit bei der Abstimmung. Sie ist nur zu Hauptversammlungen möglich. Entsprechende Anträge sind vorher allen Mitgliedern schriftlich zu unterbreiten. Eine schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist möglich.
§ 07 Beiträge und Spenden
1. Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
2. der Beitrag ist am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig und in den ersten drei Monaten für das ganze Jahr zu entrichten.
3. Mitglieder, die bis 31.12. des jeweiligen Jahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden mit Ablauf des folgendes Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen.
4. Beiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen und vom jeweiligen Mitgliedes freiwillig gezahlt werden, sind Bestandteil der Gesamtmittel des Vereins.
5. Spenden können zweckgebunden gemacht werden. Für die Einhaltung des Verwendungszweckes ist der Vorstand verantwortlich.
§ 08 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Zu den Rechten zählen:
- Stimmrecht auf Mitgliederversammlung
- Teilnahme an allen Veranstaltungen Kandidatur zur Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder haben die Pflicht, sich nach der Satzung zu richten und Zweck und Aufgaben des Fördervereins aktiv zu unterstützen.
§ 09 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Schriftführer
- Kassenwart
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer zu ernennen.
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende vertreten.
§11 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel stammen aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen oder Teile davon.
4. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e. V., Regionalverband Erzgebirge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte diese Körperschaft zum Zeitpunkt der Auflösung des Fördervereins nicht mehr bestehen, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung ist nur durch die Hauptversammlung möglich, wobei 3/4 aller abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen. Die Verfahrensweise ist ansonsten wie bei einer Satzungsänderung zu handhaben.
§ 12 Gemeinnützigkeit
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er dient keinen wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zielen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Diese Satzung in der vorliegend geänderten Form wurde von der Mitgliederversammlung am 18.04.1994 beschlossen.
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